Es gelten die folgenden AGB
I. Allgemeines
1. Definition: Die Falkner & Partner GmbH ist als Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig. Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungskunde ist der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).
2. Interessenswahrung: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Kunden, handelt nach bestem Wissen und Gewissen, schuldet eine sorgfältige Risikoanalyse und bedarfsgerechte Produktauswahl, übernimmt jedoch keine Erfolgsgarantie.
3. Geltung der AGB: Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB, die in den Räumlichkeiten der Falkner & Partner GmbH aufliegen. Die jeweils gültigen AGB sind auf der Homepage der Falkner & Partner GmbH (https://falkner-partner.com/agb/) abruf- und downloadbar und gelten auch für künftig beauftragte Leistungen, solange nicht gegenteilig vereinbart.
4. Beschränkung auf österreichische Versicherer und Versicherer des EWR Raumes: Die Interessenwahrung der Falkner & Partner GmbH wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich sowie auf Versicherer des europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie sich der sachlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und des österreichischen Rechts unterwerfen, beschränkt.
5. Betreuung durch die Falkner & Partner GmbH:
Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen, jedoch diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts‐ und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen und wird, wenn anders gewünscht, individuell in den Protokollen festgehalten.
Die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG bedarf eines gesonderten, schriftlichen Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG.
Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge und der Risikosituation des Kunden im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Kunde dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben. Der Kunde meldet sich selbstständig bei Versicherungs‐, Beratungs- oder Änderungsbedarf.
II. Vertragsgültigkeit, Vertragslaufzeit, Vertragsänderung und Entfall der Falkner & Partner GmbH Vorteile
Dieser Vertrag tritt ab der Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner täglich mittels Schriftform gekündigt werden.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Der Kunde ist berechtigt – soweit er Konsument iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist – vom Versicherungsmaklervertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen zurückzutreten.
Wichtige Gründe, die die Falkner & Partner GmbH zur sofortigen Auflösung berechtigen, sind insbesondere gegeben, wenn:
2.1. der Kunde die Versicherungsprämien an den Versicherer unberechtigt nicht bezahlt;
2.2. der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Aufwandsentschädigung bzw. der Verwaltungsauslagen an die Falkner & Partner GmbH länger als 28 Tage trotz Nachfristsetzung (qualifizierte Mahnung) in Verzug ist,
2.3. über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde;
2.4. der Kunde gegen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
2.5. Im Falle des Todes des Kunden geht dieser Vertrag auf den Rechtsnachfolger über. Die Erben haben das Recht innerhalb von 2 Monaten nach Antritt des Erbes schriftlich zu kündigen.
3. Durch die Kündigung des Vertrages gehen alle Vorteile der Falkner & Partner GmbH verloren und wird der jeweilige Versicherer vom Entfall der Konditionen verständigt.
3.1. Prämienvorteile, Zusatzrabatte – die Prämienänderungen werden durch eine neue Polizze mit einer neuen Vorschreibung dokumentiert.
3.2. Erweiterungsklausel, Sondervereinbarung entfallen – der Versicherer wird eine neue Polizze ohne diese Vereinbarung erstellen.
3.3. Exklusive Versicherungsprodukte – diese werden storniert und durch ein ähnliches Standardprodukt des jeweiligen Versicherers ersetzt.
Im Falle einer vereinbarten Beratungsvereinbarung Plus ist diese grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer fällig. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Pauschalbetrag anteilig entsprechend dem erbrachten Leistungszeitraum verrechnet, es sei denn, der Versicherungsmakler ist weiterhin bereit, vertragsgemäße Leistungen zu erbringen. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Beträge erfolgt nur, wenn keine entsprechenden Leistungen erbracht oder angeboten wurden.
III. Leistungskatalog
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich eine angemessene Risikoanalyse und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept (§ 28 Z 1 MaklerG) zu erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden den Versicherungsmakler am Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts hindern.
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich zur Beurteilung der Solvenz des Versicherungsunternehmens im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen (§ 28 Z 2 MaklerG), soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich den Kunden fachgerecht zu beraten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Dabei wird nicht ausschließlich auf Deckungssumme und Prämienhöhe abgestellt, sondern auch auf weitere Beurteilungskriterien, wie insbesondere das Preis-Leistungs-Verhältnis, die Kompetenz des Versicherungsunternehmens in der Vertrags- und Schadensabwicklung, die Vertragslaufzeit sowie die Bedingungen für eine Kündigung im Schadensfall.
Die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 4 MaklerG (Bekanntgabe der durchgeführten Rechtshandlungen) und gemäß § 28 Z 5 MaklerG (Prüfung des Versicherungsscheines) werden gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen. Gegenüber Kunden, die Konsumenten iSd KSchG sind, bleiben diese Pflichten des Versicherungsmaklers bestehen.
Die Pflichten gemäß § 28 Z 6 MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles und Wahrung von Fristen) sowie gemäß § 28 Z 7 MaklerG (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) werden ausdrücklich (sowohl gegenüber Konsumenten als auch Unternehmern) abbedungen.
Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 1. Teilsatz MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) gegen ein gesondertes Entgelt verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Bei Vereinbarung dieser Erweiterung des Auftragsumfanges verpflichtet sich der Kunde den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen. Der Versicherungsmakler unterstützt den Kunden sodann bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die Pflicht gemäß § 28 Z 6 2. Teilsatz MaklerG, nämlich die Wahrnehmung aller für die Kunden wesentlichen Fristen, insbesondere Verjährungs- und Obliegenheitsfristen, gilt ausdrücklich als abbedungen. Für die Wahrung sämtlicher Fristen hat der Kunde demnach selbst Sorge zu tragen und können daraus keinerlei Haftungen des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
Abbedungene Punkte können im Rahmen der Beratungsvereinbarung Plus wieder vereinbart werden.
IV. Pflichten des Kunden
Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der vereinbarten Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die im Maklervertrag beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.
Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Kunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen auf schriftlichen Wunsch des Kunden hin eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept. Der Kunde hat die Pflicht, den Versicherungsmakler bei der Ausübung der Vermittlertätigkeit bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere ist es die Aufgabe des Kunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherungsmakler auf besondere Gefahren, in der Vergangenheit eingetretene Schäden, relevante Termine und Fristen etc. von sich aus hinzuweisen.
Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
Der Kunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Kunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.
Der Kunde hat jegliche relevante Änderung der Risikosituation (z.B. der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Wertänderungen welche zu einer anderen Versicherungssumme führen etc.) dem Versicherungsmakler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Diese Meldepflicht des Kunden gilt auch für jene Personen, die in den Verträgen des Kunden mitversichert sind. Insbesondere bei mitversicherten Kindern kann das Überschreiten von Altersgrenzen, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Auslandsaufenthalte, Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zum sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Der Kunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen versicherungsrelevanten Schadens zu verständigen. Er nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Der Kunde wird sämtliche durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Unterlagen auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und allenfalls beim Versicherungsmakler die Berichtigung unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar veranlassen.
Der Kunde verpflichtet sich Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Kunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
Der Kunde ist für die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien selbst verantwortlich.
IV. Haftung des Maklers
Die Haftung des Versicherungsmakler wird hinsichtlich Vermögensschäden, die dem Kunden entstehen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Die Falkner & Partner GmbH haftet daher für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden verursachte Vermögensschäden. Für den Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit, bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart. Gültigkeit hat die jeweilige Ausgabe des Versicherungsmaklergesetzes mit der darin festgehaltenen Mindestversicherungssummen für Vermögensschäden. Die jeweils geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist somit die Begrenzung der Haftung des Versicherungsmaklers.
Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden: Der Versicherungskunde hat die Falkner & Partner GmbH unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
Verjährungsverkürzung: Schadenersatzansprüche gegen die Falkner & Partner GmbH verjähren, insofern der Kunde (Vollmachts- und Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht.
Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann keine Haftung der Falkner & Partner GmbH abgeleitet werden.
Der Versicherungsmakler haftet nur für die von ihm an den Kunden vermittelten Produkte.
Der Versicherungsmakler haftet nicht für Schäden, die aus der – dem Kunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Informationen über Prämienrückstände und damit verbundene Mahnungen durch die Versicherungsunternehmen direkt an ihn übermittelt werden. Der Versicherungsmakler erhält diese Informationen ebenfalls, ist jedoch nicht verpflichtet, diese an den Kunden weiterzuleiten. Aus dem bloßen Zugang solcher Informationen beim Versicherungsmakler kann keine Verpflichtung zur Weiterleitung und somit auch keine Haftung abgeleitet werden. Der Versicherungsmakler übernimmt insbesondere keine Haftung für eine etwaige Leistungsfreiheit des Versicherers infolge nicht rechtzeitiger Prämienzahlung durch den Kunden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der Kunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmakler nicht abgeleitet werden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die Falkner & Partner GmbH eine Haftung nur dann, wenn dies verschuldet wurde.
Berufshaftpflichtversicherung: Die Falkner & Partner GmbH bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflicht-versicherung/Vermögensschadenhaftpflicht und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.
Gegenüber Konsumenten gelten diese Bestimmungen insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
VI. Urheberrechte
Der Kunde erkennt an, dass jedes von der Falkner & Partner GmbH erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Falkner & Partner GmbH.
VII. Kosten für den Versicherungskunden
Eine Provision aus der reinen Versicherungsvermittlung steht der Falkner und Partner GmbH – so weit nicht ausdrücklich und schriftlich etwa anderes vereinbart wurde – vom Kunden nicht zu, Abweichungen davon bedürfen der Schriftform. Der Anspruch auf die vereinbarte Verwaltungskostenpauschale, sowie den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
Gemäß § 15 MaklerG hat der Kunde dem Versicherungsmakler eine ortsübliche Provision als Entschädigung oder Ersatz für getätigte Aufwendungen und geleisteten Arbeitsaufwand auch dann zu zahlen, wenn es trotz seiner Tätigkeit zu keinem erfolgreichen Vertragsabschluss kommt. Dies gilt insbesondere dann:
1.wenn der im Maklervertrag bezeichnete Versicherungsvertrag nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Kunde entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne sachlich gerechtfertigten Grund eine für den Vertragsabschluss notwendige Handlung unterlässt;
2.oder wenn der Kunde statt des ursprünglich angestrebten Vertrags mit dem vom Makler vermittelten Versicherer ein anderes Geschäft abschließt, das ebenfalls in den Aufgabenbereich des Versicherungsmaklers fällt.
Über die unabdingbaren Verpflichtungen gemäß Maklergesetz hinaus gehende Tätigkeiten werden seitens des Versicherungsmakler nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung übernommen und werden kostenpflichtig abgerechnet.
VIII. Schlussbestimmungen
Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Vollmacht sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Maklervertrags sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Diese AGB gehen auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieses Versicherungsmaklervertrages auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der gewerberechtlichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.
Datenschutz: Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden Risikos notwendig sind. Der Kunde stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu
Beschwerdestelle der Versicherungsvermittlung: Es gilt immer die öffentliche Informationsstelle gem. den gesetzlichen Vorschriften. Im Jahr 2025 ist es das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, A‐1011 Wien, Stubenring 1, www.bmwet.gv.at. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.
